Kritierien für die Produktion von Solarenergie im Offenland
Im Zuge des dringend notwendigen Ausbaus der Erneuerbaren Energien ist der Druck auf Flächen des Offenlandes durch Photovoltaikanlagen stark gestiegen. Dabei ermöglicht das Grundprinzip von Photovoltaik (PV) und Solarthermie durch den modularen Aufbau eine große Bandbreite von Einsatzmöglichkeiten: Die Anlagen können an die Gegebenheiten vor Ort angepasst werden, naturschutzkonformer Aufbau ist einfach möglich. Daher sind derartige Anlagen zur Energieproduktion im urbanen Bereich genauso möglich wie im ländlichen.
Grundsätzlich fordert der NABU Sachsen eine verpflichtende Prüfung bereits versiegelter Flächen zur vorrangigen Nutzung. PV-Anlagen sind sehr gut und platzsparend auf Dächern und an Fassaden anzubringen, können Parkplätze oder Autobahnen beschatten und so zu einer sinnvollen Mehrfachnutzung von versiegelten Flächen führen. Damit wird auch die lokale Energieversorgung unterstützt und der Druck auf andere Flächen der Natur- und Kulturlandschaft verringert.
Werden dennoch Anlagen im Offenland geplant und gebaut, müssen aus Sicht des NABU verbindliche ökologische Mindestkriterien eingehalten werden. Solarparks auf landwirtschaftlich genutzten Flächen oder auf degenerierten Mooren könnten bei der Einhaltung naturschutzfachlicher Kriterien sogar einen Beitrag zum Umweltschutz leisten, allein schon indem Konflikte durch Nutzungskonkurrenz aufgehoben werden. Trotzdem ist zu beachten, dass Freiflächen-PV-Anlagen (sowie Solarthermieanlagen) vor allem auf landwirtschaftlichen Flächen den Nutzungsdruck auf die umliegenden Bereiche erhöhen und so indirekt zu einer weiteren Intensivierung der Landwirtschaft zu Lasten des Naturhaushaltes beitragen. Es ist stets zu prüfen, ob die notwendige Netzinfrastruktur bereits anliegt oder mit geringem Aufwand herzustellen ist und ob die Vorteile einer Umnutzung für die Energiewirtschaft gegenüber einer nachhaltigen (und ggf. ökologischen) Landnutzung überwiegen.
Studien zeigen, dass für die Eignung als Habitat aus naturschutzfachlicher Sicht die Einhaltung weniger Kriterien notwendig ist:
Gestaltung:
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Eine besonnte Fläche von wenigstens 3 Metern zwischen den Paneelen. Die Abstände ergeben sich aus verschiedenen Parametern, wie Höhe und Neigung der Module.
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Verwendung standortgerechter, unbelasteter Substrate um den Eintrag von Nähr- und Schadstoffen sowie Neophyta bzw. -zoa zu verhindern.
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Eine für Kleinsäuger, Amphibien und Reptilien durchgängige Einzäunung (10-20 cm Abstand zum Boden).
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Strukturvielfalt stellt Lebensraum, Nahrungs- oder auch Vermehrungshabitate und sollte entsprechend der naturschutzfachlichen Ziele eingeplant werden (z.B. Totholz, Steinhaufen, Nistkästen, Blühstreifen, Kleingewässer, Hecken aus einheimischen Arten, natürliche Brachflächen von mindestens drei Metern etc.)
Die Größe der Anlage ist nicht zwangsläufig ein Gestaltungskriterium. Kleine Anlagen können bei entsprechender Ausstattung sehr gut als Trittsteinbiotop fungieren und Wanderkorridore unterstützen. Große Anlagen hingegen bilden bei naturschutzgerechter Bewirtschaftung und Ausstattung stabile Habitate zum Erhalt oder auch Aufbau von Populationen und können im Idealfall sogar Quellhabitat sein und die Ausbreitung der Art unterstützen. Über die Mikro- und Mesoklimatischen Auswirkungen von besonders großen Anlagen ist bislang allerdings wenig bekannt!
Bewirtschaftung:
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Extensive Nutzung der Grünflächen ist zu bevorzugen wie extensive Beweidung, Imkerei, Gärtnerei. Da die Erfahrung zeigt, dass auch der Wolf diese überbrücken (bzw. unterwandern) kann, ist bei Beweidung ein zusätzlicher wolfssicherer Zaun zu empfehlen. Auf Stacheldraht ist zu verzichten.
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Weitere extensive Pflegemaßnahmen zur Verhinderung der Beschattung ist z.B. die mosaikartige Mahd mit geringen Frequenzen und Verzicht auf Pestizide und Düngemittel. Wo möglich, ist Sukzession zuzulassen. Andere Maßnahmen sind standortabhängig möglich.
Außerdem sollte gelten:
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Fahrwege sind als Schotterrasen in wasserdurchlässiger Bauweise anzulegen.
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Migrationskorridore für Großsäuger sind mit einer Mindestbreite von 50 m bei Anlagen ab einer Länge von 500 m einzuplanen.
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bestehende Wege für Landwirtschaft und Naherholung sind zugänglich zu halten.
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Nach Ablauf der Nutzung ist der Betreiber zum Rückbau verpflichtet!