Totalversagen beim Natur- und Artenschutz am Fichtelberg
NABU Sachsen legt Widerspruch ein gegen die Entscheidung des Landratsamtes Erzgebirge
23. Oktober 2019 - „Freizeitspaß pur, auf der längsten Fly-Line der Welt. Erleben Sie auf der 1.500 m langen Abfahrt Nervenkitzel und Fahrspaß pur. Wie ein Vogel schweben Sie fast geräuschlos nah an den Bäumen vorbei und in spektakulären Kreiseln bis ins Tal.“ Diese Zeilen, die jeden Action-Fan begeistern dürften, sind zu lesen auf den Internetseiten des Kurortes Oberwiesenthal. Was nicht zu lesen ist: Die Trasse liegt im Landschaftsschutzgebiet „Fichtelberg“ und dieses ist das einzige Brutgebiet der Ringdrossel in Sachsen. Der Bestand wird auf fünf bis sieben Brutpaare geschätzt.
Erforderliche Verbandsbeteiligung ausgeblieben
Der NABU Sachsen hat nur zufällig von dem bereits realisierten Vorhaben erfahren, die erforderliche Verbandsbeteiligung war ausgeblieben. „Für uns war das Grund genug, eine auf solche Verfahren spezialisierte Anwaltskanzlei zu beauftragen, Licht in die Sache zu bringen“, erklärt Bernd Heinitz, Landesvorsitzender des NABU Sachsen. Als erstes wurden die Unterlagen vom Landratsamt Erzgebirge abgefordert. Diese kamen auch prompt mit einem zugehörigen Kostenbescheid in Höhe von 358,85 Euro – „gegenüber einem Verband, der keine kommerziellen, sondern gemeinnützige Zwecke verfolgt, der zudem nicht am Verfahren beteiligt worden und so quasi gezwungen war, die Unterlagen im Nachgang über einen Umweltinformationsanspruch einzuholen“, betont Heinitz. Der Bescheid wurde angefochten. Zudem ist dieses Agieren des Landratsamtes Erzgebirgskreis unter anderem Gegenstand eines möglichen Verfahrens bei der Europäischen Union, das derartige Kostenentscheidungen auf den Prüfstand stellen will.
Eine erste Sichtung der gesendeten Unterlagen brachte aus anwaltlicher Sicht gravierende Verfahrensmängel ans Tageslicht. So ist die Baugenehmigung gemessen an den gesetzlichen Vorgaben für eine Außenbereichsbebauung rechtswidrig. Denn diese erfüllt die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nicht, die besagt, dass Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch geeignete Maßnahmen auszugleichen oder zu ersetzen sind. Gleiches gilt für die naturschutzrechtliche Befreiung, die pauschal erteilt wurde etwa ein halbes Jahr nach Erteilung des Baugenehmigungsbescheids und ca. vier Monate nach Baubeginn ohne Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen.
Erurierung der Artenschutzlage erst nach Baubeginn
Auch beim Artenschutz für die in Sachsen vom Aussterben bedrohte und deshalb besonders geschützte Ringdrossel wurde versagt. So lautet es in der artenschutzrechtlichen Beurteilung:
„Jedoch konnten am 28.06.2018 trotz intensiven Suchens im Untersuchungsgebiet und dessen Umgebung keine Individuen der Ringdrossel beobachtet werden. Zu diesem Zeitpunkt wurden bereits Bauarbeiten für die geplante Fly-Line im Untersuchungsgebiet durchgeführt (Herstellung der Mastfundamente). Außerdem war bereits eine Schneise im Latschenkiefernbestand unterhalb der Bergstation vorhanden. Auf Grund dessen, dass der Boden in der gerodeten Schneise komplett umgebrochen und die gerodeten Gehölze bereits beräumt waren, war es nicht möglich Nester, zerstörte Gelege o. ä. zu finden.“
Die schiere Summe der Rechtsverstöße hat den NABU bewogen, Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Landratsamtes Erzgebirgskreis einzulegen. In einem ersten Schritt wurde beantragt, die naturschutzrechtliche Genehmigung für das Vorhaben aufzuheben. Eine Entscheidung steht derzeit noch aus.