Gewässerschutz heißt Ausbau von Randstreifen
Internationaler Tag der Flüsse 2023
22. September 2023 – Mit Elbe, Mulde und Weiße Elster sind längst nicht alle Fließgewässer in Sachsen benannt. Vier große Flüsse sowie zahlreiche Nebenflüsse und Bäche durchziehen das Land – manche davon sind von fragwürdiger, viele sogar von mangelhafter Qualität. Dass sich dieser Zustand dringend ändern muss, ist nicht nur eine Forderung von Naturschützerinnen und Naturschützern, sondern seit dem Jahr 2000 auch eine gesetzliche Vorgabe: Gemäß der Wasserrahmenrichtlinie der EU sollen sich bis 2027 alle (berichtspflichtigen) Fließgewässer in einem guten ökologischen Zustand befinden. Das bedeutet, dass nicht nur die chemische Qualität (Schadstoffe, Pestizide, Düngemittel) verbessert werden muss, sondern auch die Gewässerstruktur, die es Tieren und Pflanzen erlaubt, das Gewässer als Lebensraum zu nutzen.
Einen großen Beitrag zu ökologischer und chemischer Qualität kann der Gewässerrandstreifen leisten. Ein standortgerecht bewachsener Korridor verhindert das Einspülen von Schadstoffen und Bodenpartikeln bei Regen, erlaubt Tieren und Pflanzen die Eroberung als Lebensraum und sichert den Biotopverbund. Um diese Funktionen zu erfüllen, muss er jedoch als störungsfreies und naturnahes Landschaftselement bestehen.
Nach derzeitiger Gesetzeslage (§ 24 des sächsischen Wassergesetzes) ist der Gewässerrandstreifen ein 5 bis 10 Meter breiter, beidseitig des Gewässers liegender Korridor. Auf dieser Fläche ist das Ausbringen von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln zwar verboten, die Bodenbearbeitung auf bestehendem Ackerland aber bis zur Uferkante in der Regel erlaubt. Wenn wir es mit dem Gewässerschutz und dem Erreichen der Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie jedoch wirklich ernst meinen, muss diese Regelung erweitert und die Bodenbearbeitung auf der vollen Breite des Streifens grundsätzlich unterbleiben. Nur so können wir den Verlust wertvollen Bodens und den Eintrag von Pestiziden und Düngemitteln verhindern.