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Fortschreitende Zerstörung im Naturschutzgebiet „Linzer Wasser“

NABU Sachsen schaltet Anwalt ein

Aufgrund der Vorkommnisse im Naturschutzgebiet „Linzer Wasser“ hat der NABU Sachsen einen Anwalt eingeschaltet: Durch den Flächenpächter erfolgten in den vergangenen 15 Jahren umfangreiche, mit baulichen Veränderungen einhergehende Eingriffe in das Bewässerungsregime.

Oberer Tiergartenteich - Foto: Lutz Runge

Indirekt von den Eingriffen im Naturschutzgebiet „Linzer Wasser“ betroffen: Der Obere Tiergartenteich - Foto: Lutz Runge

Der NABU Sachsen ist unter anderem Eigentümer mehrerer Flurstücke, die im Naturschutzgebiet (NSG) „Linzer Wasser“ bzw. Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) Nr. 4648-303 „Linzer Wasser und Kieperbach“ gelegen sind. Auf diesen Flächen befinden sich wertvolle Feucht-Biotope, unter anderem Wiesen, Teiche, Röhrichte, die mehreren Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse Lebensraum bieten, zum Beispiel dem Froschkraut (Luronium natans) oder dem Kammmolch (Triturus cristatus).

Jeglicher Eingriff im Gebiet sowie seiner Umgebung, der eine Absenkung des Grundwasserstandes zur Folge hat, ist daher untersagt. In den NSG- bzw. FFH-Rechtsverordnungen wurde festgelegt, dass auf den angrenzenden Landwirtschaftsflächen höchstens eine behutsame Grabenräumung – ausschließlich zur Aufrechterhaltung der zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung bereits bestehenden Drainagen – und nur nach Zustimmung der Naturschutzbehörde zulässig ist.


Eingriffe ins Bewässerungsregime

Oberer Zeisigteich - Foto: Lutz Runge

Ebenfalls betroffen von den Veränderungen: Der Obere Zeisigteich - Foto: Lutz Runge

Durch den landwirtschaftlichen Flächenpächter erfolgten jedoch in den vergangenen 15 Jahren umfangreiche und auch mit baulichen Veränderungen, darunter Verrohrungen ehemals offener Gräben, einhergehende Eingriffe in das vorhandene Bewässerungsregime. Es ist inzwischen von relevanten Auswirkungen auf den Wasserhaushalt des Gebietes und damit von einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie auszugehen.

Da die wiederholten Hinweise an das Kreisumweltamt Meißen letztendlich ergebnislos bleiben, richtete der NABU Sachsen mit anwaltlicher Unterstützung im April 2021 eine Beschwerde an die Landesdirektion Sachsen als Fachaufsichtsbehörde des Kreisumweltamtes Meißen. Denn der NABU erachtet es als höchstproblematisch, dass das Kreisumweltamt Meißen das Handeln des Pächters und Flächenbewirtschafters jahrelang geduldet, nur in völlig unzureichendem Maße kontrolliert und auf die vorhergehenden Anzeigen nicht zielführend reagiert hat.


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