Unter Mehlschwalbennestern in Probsthaida brachte der NABU Leipzig zum Schutz vor der Verschmutzung der Hausfassade Kotbretter aus Metall an - Foto: Karsten Peterlein
Schwalben brauchen unsere Hilfe
NABU-Gruppen helfen Schwalben in Dorf und Stadt
In vielen Regionen Sachsens engagieren sich NABU-Mitglieder für Schwalben. Sie geben Tipps, wie mit einfachen Maßnahmen wie Lehmpfützen und Kunstnestern jeder Naturfreund den Schwalben helfen kann.
Die Anbringung von Kotbrettchen unter den Nestern (Abstand mindestens 50 cm zum Nest) und Schutzfolien an Fensterscheiben helfen, die Akzeptanz für Schwalben und den Erhalt ihrer Nester deutlich zu steigern. Naturnahe Gärten und eine naturverträgliche Landwirtschaft tragen dazu bei, dass Schwalben genügend Insektennahrung finden.
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Lehmpfützen müssen bewässert werden. Einsatz des NABU Leipzig-Heiterblick - Foto: Karsten Peterlein
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Feuchter Lehm sichert den Nestbau - Foto: Heiko Mänz
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Kleine Maßnahme, große Wirkung – Lehm für den Nestbau in einer Pflanzschale bereitstellen und feucht halten - Foto: Ina Ebert
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Kunstnester kann man auch selber bauen, der NABU gibt wertvolle Tipps - Foto: Karsten Peterlein
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Kunstnester im Doppelpack - Foto: Bärbel Franzke
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Naturgarten im NABU-Naturschutzzentrum Groitzsch - Foto: Ina Ebert
Schwalben bauen kunstvolle Lehmnester
Ungefähr eine Woche Zeit brauchen Schwalben, um ihre kunstvollen halbrunden Kugelnester aus feuchtem Lehm, gemischt mit Halmen und ihrem Speichel, zu mauern. Ganz besonders gesellige Baumeister sind die Mehlschwalben. Sie sammeln gern im Trupp Baumaterial und bauen ihre Nester dicht nebeneinander.
Schwalben sind besonders geschützt
Das Bundesnaturschutzgesetz stellt im § 44 Rauch-, Mehl- und Uferschwalben unter besonderen Schutz. Es ist verboten, Schwalben nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Sie dürfen nicht erheblich gestört werden. Ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten dürfen nicht aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden. Das Entfernen von Schwalbennestern während der Brutzeit ist ein Straftatbestand und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.