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Baumfällungen auf dem Wilhelm-Leuschner-Platz waren rechtswidrig

NABU gewinnt Berufungsprozess vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht

Der NABU gewinnt vor dem OVG. Die Fällgenehmigung für 48 Bäume auf dem Wilhelm-Leuschner-Platz war rechtswidrig. Die Stadt Leipzig hatte die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ignoriert. Das Gericht verurteilte sie zu den Kosten beider Instanzen.

Rechtswidriger Naturfrevel in Leipzigs Innenstadt. Foto: NABU-Leipzig

Rechtswidriger Naturfrevel in Leipzigs Innenstadt. Foto: NABU-Leipzig

Am 26. März 2026 fand vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) eine Berufungsverhandlung statt. Es ging um die Klage des NABU Sachsen gegen die Stadt Leipzig. Das Gericht urteilte, dass die Fällgenehmigung, die die Stadt Leipzig für Bäume am Wilhelm-Leuschner-Platz 2020 erteilt hatte, rechtswidrig war. Damit änderte das OVG ein anderslautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig. Die Stadt Leipzig als Beklagte muss die Kosten beider Instanzen tragen. Außerdem entschied das OVG, dass die Stadt vollständig versäumt habe, die naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Kompensationsregelungen zu prüfen, obwohl dies erforderlich gewesen wäre. Das Gericht betonte, dass sich die Stadt bei der Fällgenehmigung nicht auf einen Bebauungsplan berufen konnte, der zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht beschlossen war. Zugleich erklärte das OVG, dass eine Fällgenehmigung eine artenschutzrechtliche Zulassung nicht ersetze. Vielmehr müssten Genehmigungsinhaber sich zusätzlich auch um eine arten- und biotoprechtliche Prüfung und entsprechende Sonderzulassungen bemühen. Bei Erteilung einer Fällgenehmigung soll die Stadtverwaltung darauf ausdrücklich hinweisen, erklärte das Gericht in der mündlichen Verhandlung.

Den Entscheidungen des OVG liegt ein Hauptversäumnis der Stadtverwaltung zugrunde, eine Fehleinschätzung des gesamten Genehmigungsprozesses. Die Stadtverwaltung behandelte die Fläche nach dem Baugesetzbuch § 34 als „Innenbereich“; das Gericht sah in dem Areal jedoch nach dem Baugesetzbuch § 35 einen „Außenbereich“. Dies macht die Prüfung einer naturschutzrechtlichen Eingriffs-Kompensations-Bilanz nötig. Nach Ansicht des NABU müssen die Behörden diese Sichtweise des Gerichts auch bei anderen Bauprojekten in Leipzig berücksichtigen.

Der NABU bedauert, dass die Natur auf dem Wilhelm-Leuschner-Platz rechtswidrig beseitigt wurde. An diesem Verlust kann leider auch der Sieg vor Gericht nichts mehr ändern. Der NABU hofft aber, dass die Stadtverwaltung angesichts des Urteils in Zukunft die Belange des Naturschutzes mehr berücksichtigen wird. Weiterlesen


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